AGBs


§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verträge der Ernst Letschert GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie schließen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers aus.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Ernst Letschert GmbH & Co. KG sie schriftlich bestätigt. Gegenbestätigungen des Geschäftspartners unter Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Mitarbeiter von Ernst Letschert GmbH & Co. KG sind nicht befugt, mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu treffen, noch mündliche oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.

Ernst Letschert GmbH & Co. KG ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Geschäftspartner den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Geschäftspartner fristgemäß, so ist Ernst Letschert GmbH & Co. KG berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluß

Die Angebote von Ernst Letschert GmbH & Co. KG sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von Ernst Letschert GmbH & Co. KG. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur für verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Ernst Letschert GmbH & Co. KG ist berechtigt, für jede vom Geschäftspartner beantragte Änderung des Leistungsangebotes eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 € zu erheben.

Soweit den Angeboten Muster zugrunde liegen sind dies Durchschnittsmuster, da es sich um Naturstoffe handelt, bei denen Abweichungen in Form und Farbe sowie Gewicht materialbedingt und zulässig sind.

Ernst Letschert GmbH & Co. KG ist berechtigt, den Vertragsschluß von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer Vorauszahlung bzw. der Bürgschaftserklärung einer Deutschen Großbank oder Sparkasse abhängig zu machen.

§ 3 Preise

Die Preislisten und Preisangebote von Ernst Letschert GmbH & Co. KG sind freibleibend und unverbindlich. Alle Preise gelten ab Werk, zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Es gilt die jeweils gültige Preisliste. Bei kleineren Mengen, bis 1.250 kg, wird ein Mindermengenzuschlag berechnet.

Die Preise verstehen sich ausnahmslos ab Sitz Ernst Letschert GmbH & Co. KG und beinhalten keine Verpackungs- Paletten- Liefer- und sonstige Nebenkosten, noch Kosten eines Transportunternehmens.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

Alle Geschäftsabschlüsse erfolgen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit.

Die von Ernst Letschert GmbH & Co. KG genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Ernst Letschert GmbH & Co. KG die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten des von Ernst Letschert GmbH & Co. KG oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat Ernst Letschert GmbH & Co. KG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Ernst Letschert GmbH & Co. KG, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.

Die Dauer der vom Geschäftspartner gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt, diese beginnt mit Eingang bei Ernst Letschert GmbH & Co. KG.

Ernst Letschert GmbH & Co. KG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

Für die Berechnung ist das werkseitige oder auf der Versandstation oder unterwegs amtlich ermittelte Gewicht maßgebend.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Geschäftspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Ernst Letschert GmbH & Co. KG verlassen hat, spätestens mit Verlassen des Betriebsgeländes. Wird der Versand auf Wunsch des Geschäftspartners verzögert oder wird der Versand ohne Verschulden von Ernst Letschert GmbH & Co. KG unmöglich, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Geschäftspartner über.

§ 6 Mängelrügen und Gewährleistung

Der Geschäftspartner muß die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und Ernst Letschert GmbH & Co. KG von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Geschäftspartner unterschreiben sein muß, unter Angabe der Rechnungs- bzw. Lieferscheinsnummer Mitteilung machen. Im übrigen hat der Geschäftspartner die gelieferten Waren unverzüglich auf ihre Ordnungsgemäßheit zu überprüfen; offensichtliche Mängel müssen Ernst Letschert GmbH & Co. KG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Lieferung, schriftlich unter Angabe von Rechnungs- bzw. Lieferscheinnummer mitgeteilt werden. Die mangelhafte Ware ist zur Begutachtung auf Kosten des Geschäftspartners unverzüglich zurück zu schicken. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber Ernst Letschert GmbH & Co. KG aus.

Bei den begründeten und von Ernst Letschert GmbH & Co. KG anerkannten oder aber gerichtlich festzustellenden Mängeln der Ware kann der Geschäftspartner im Rahmen der Gewährleistung nur Ersatzlieferung beanspruchen. Soweit das Produkt nicht mehr oder nur mit außergewöhnlichem Aufwand durch Ernst Letschert GmbH & Co. KG beschafft werden kann ist Ernst Letschert GmbH & Co. KG berechtigt, den Geschäftspartner im Rahmen der Ersatzlieferung ein gleichwertiges und vergleichbares Ersatzprodukt zu liefern oder den Kaufpreis des mangelhaften Kaufgegenstandes zu ersetzen.

Für die Liefer- und Leistungszeit der Ersatzlieferung gilt § 4 der AGB.

Die Gewährleistungsansprüche gegen Ernst Letschert GmbH & Co. KG stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die Ernst Letschert GmbH & Co. KG aus jedem Rechtsgrund gegen den Geschäftspartner jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum von Ernst Letschert GmbH & Co. KG.

Verarbeitung oder Umbildungen erfolgen stets für Ernst Letschert GmbH & Co. KG als Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum von Ernst Letschert GmbH & Co. KG durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Geschäftspartners an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Ernst Letschert GmbH & Co. KG übergeht. Der Geschäftspartner verwahrt das (Mit-)Eigentum von Ernst Letschert GmbH & Co. KG unentgeltlich. Ware, an der Ernst Letschert GmbH & Co. KG (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu benutzen, solange er nicht in Verzug ist. Verwendungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Geschäftspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Ernst Letschert GmbH & Co. KG ab.

Die Weiterverarbeitung der Waren kann vom Käufer in ordnungsgemäßem Geschäftsgang erfolgen. Ein Eigentumserwerb an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für Ernst Letschert GmbH & Co. KG. Bei Verarbeitung mit anderen als solchen unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren steht Ernst Letschert GmbH & Co. KG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren, zu. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

§ 8 Abnahmeverzug

Wenn der Geschäftspartner nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann Ernst Letschert GmbH & Co. KG vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Soweit der Abnahmeverzug länger als acht Tage dauert, hat der Geschäftspartner die anfallenden Lagerkosten zu zahlen. Ernst Letschert GmbH & Co. KG kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.

Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann Ernst Letschert GmbH & Co. KG 30 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Geschäftspartner nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im übrigen bleibt Ernst Letschert GmbH & Co. KG, wie etwa auch bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

§ 9 Zahlung

Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, in Euro, innerhalb 30 Tagen nach Lieferung der Waren fällig. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung mit 2 % Skonto.

Ernst Letschert GmbH & Co. KG ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Geschäftspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Ernst Letschert GmbH & Co. KG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Ernst Letschert GmbH & Co. KG über den Betrag verfügen kann. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich Ernst Letschert GmbH & Co. KG ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und nicht mehr rückbelastet werden kann.

Bei Zahlung mit Wechseln erfolgt die Berechnung mit 2 % über dem von der Bank der Ernst Letschert GmbH & Co. KG berechneten Diskontsatz.

Bei verspäteter Zahlung stehen Ernst Letschert GmbH & Co. KG vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 % Zinsen p.A., gegenüber Unternehmen in Höhe von 8 % Zinsen p.A., über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 zu. Bei von Ernst Letschert GmbH & Co. KG nachzuweisenden höherem Zinsschaden, ist dieser dem Geschäftspartner zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden Forderungen ohne jeden Abzug sofort zahlbar. Ebenso ist Ernst Letschert GmbH & Co. KG, wie in den Fällen der Nichteinlösung eines Schecks, der Einstellung der Zahlung, oder für den Fall, dass ihr Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartner in Frage stellen, berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen; ebenfalls ist Ernst Letschert GmbH & Co. KG in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt Ernst Letschert GmbH & Co. KG vorbehalten.

Der Geschäftspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 10 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber Ernst Letschert GmbH & Co. KG, als auch gegenüber deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Die Gewährleistung bei gebrauchten Gegenständen beträgt 6 Monate ab Gefahrübergang.

Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Monopolübertragungswegen der Deutschen Bundespost, Telekom oder auf Übertragungswegen anderer, privater Netzbetreiber, oder Stromversorger eingetreten, gelten die im Verhältnis von Telekom, des anderen, privaten Netzbetreibers oder Stromversorgers, im Verhältnis zu Ernst Letschert GmbH & Co. KG bzw. dem Geschäftspartner auch für die Haftung der Ernst Letschert GmbH & Co. KG gegenüber dem Geschäftspartner entsprechend.

§ 11 anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Ernst Letschert GmbH & Co. KG und dem Geschäftspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen findet keine Anwendung.

Erfüllungsort für die Lieferungen von Ernst Letschert GmbH & Co. KG sowie die Zahlungen des Geschäftspartners ist Ransbach-Baumbach.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist, auch im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit der Geschäftspartner Vollkaufmann, juristische Person oder Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, das für den Sitz der Ernst Letschert GmbH & Co. KG zuständige Gericht. Dies gilt auch, wenn der Geschäftspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Sollte eine Bestimmung der Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksam einer sonstigen Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist vielmehr dahingehend auszulegen, wie es dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen am nächsten kommt.